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Einwanderungsgesetz

Fachkräfteeinwanderungsgesetz FEG

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz können nun Fachkräfte mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung leichter einwandern, um in Deutschland zu arbeiten und zu leben. Die bisherige bestehende Regelung der Blue Card EU für Fachkräfte mit Hochschulabschluss wird fortgeführt und in einigen Bereichen erleichtert.

Was änderte sich mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde der Rahmen für die Einwanderung von qualifizierten Arbeitskräften aus Ländern außerhalb der EU nach Deutschland erweitert. Als Fachkräfte gelten nun Personen, die entweder eine qualifizierte Berufsausbildung im Inland absolviert haben, für die in der Regel eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder Arbeitskräfte, die im Ausland eine Berufsqualifikation erworben haben, die mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung als gleichwertig angesehen wird.

Kürzere ausländische Berufsausbildungen können unter bestimmten Umständen gleichwertig mit einer qualifizierten Berufsausbildung in Deutschland sein, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede aufweist oder diese ausgeglichen wurden. Ebenso als Fachkräfte gelten Arbeitskräfte mit einem Hochschulabschluss, der mit einem Hochschulabschluss in Deutschland vergleichbar ist.

Der Einstieg in den Arbeitsmarkt wurde erleichtert

Um in Deutschland arbeiten zu können, muss die qualifizierte Fachkraft, neben den benötigten deutschen Sprachkenntnissen, einen Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot sowie eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen. Die sogenannte Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit wurde ausgesetzt und entfällt somit. Das bedeutet, dass nicht mehr geprüft werden muss, ob für den konkreten Arbeitsplatz eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Deutschland oder der EU zur Verfügung steht. Allerdings bleibt die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit weiterhin erhalten.

Folgende Beschäftigungsmöglichkeiten

Eine internationale Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation passt. Helfertätigkeiten oder Anlernberufe sind grundsätzlich ausgeschlossen. Es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln.

Das bedeutet, dass eine Beschäftigung in verwandten Berufen ermöglicht wird. Darüber hinaus können Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Sie können auch in anderen qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen zu ihrer Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird.

Im Rahmen der Blue Card EU / Blaue Karte EU ist immer eine der beruflichen Qualifikation angemessene Beschäftigung erforderlich, die üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt.

Die Einreise nach Deutschland kann nach dem Anerkennungsverfahren oder über ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bewilligt und durchgeführt werden.

Einreise zur Arbeitsplatzsuche möglich wenn…

Auch Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung wird die Einreise zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate.

Voraussetzung ist, dass die ausländische Qualifikation durch die zuständige Stelle in Deutschland anerkannt wurde, der Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert ist und der angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse vorhanden sind.

In der Regel sind dabei mindestens Deutschkennnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gefordert. Während des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich. Dadurch können Arbeitgeber und ausländische Fachkraft testen, ob sie zueinander passen. Die Probebeschäftigung wird auch für Fachkräfte mit anerkannter akademischer Ausbildung ermöglicht, die wie bisher ebenfalls für bis zu sechs Monate zur Arbeitsuche einreisen dürfen. Weiter ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.Fachkraefteeinwanderungsgesetz.de